Eines vorab: Zu einem Squeeze-Out kann es in der Regel erst kommen, wenn ein Großaktionär mindestens 95 Prozent des Grundkapitals in Aktien an einem Unternehmen hält. Gegen Zahlung einer Abfindung kann er Sie dann zwangsweise ausschließen. Nun könnte man meinen, dass der Großaktionär das gar nicht nötig hätte, hat er doch de facto bereits allein das Sagen. Ein Squeeze-Out macht aus seiner Sicht dennoch Sinn, weil er keine jährliche Hauptversammlung mehr ansetzen und sich auch nicht mehr mit Anfechtungen der Minderheitsaktionäre auseinandersetzen muss. Er spart also Geld und unter Umständen viel Ärger. Doch das hat natürlich seinen Preis.
Squeeze-Out nach Aktienrecht oder nach Übernahmerecht?
Wie hoch diese Entschädigung für die Enteignung ausfällt, hängt davon ab, ob der Großaktionär sich die 95-Prozent-Mehrheit durch Zukäufe an der Börse (Übernahme durch Aktienrecht) oder durch ein einziges Angebot (Übernahme nach Übernahmerecht) gesichert hat. Im ersten Fall kann er Ihnen ein Angebot machen, im zweiten Szenario entscheidet ein Gericht über den Squeeze-Out der Kleinaktionäre.
Höhe der Abfindung
Der Gesetzgeber hat eine Untergrenze für die Abfindung festgelegt. Viele Parameter werden bei der Ermittlung dieser Untergrenze zu Grunde gelegt. Entscheidend sind vor allem die Börsenkurse der vergangenen drei Monate, ferner wird oft ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen, um den Wert des Unternehmens zu ermitteln. In gewissen Fällen können Kleinanleger zwischen einer Abfindung oder einer Garantiedividende wählen.
Kann man sich gegen einen Squeeze-Out wehren?
Wenn ein Kleinaktionär die angebotene Abfindung als zu gering empfindet, kann er ein Spruchverfahren beantragen, in dem ein Gericht abermals über eine angemessene Abfindung entscheidet. Den Squeeze-Out verhindern kann er jedoch nicht. Am Ende ist es – wie so oft – eine Frage des Geldes. Hierbei geht es nicht zuletzt auch darum, inwiefern man bereit ist, sich auf einen Justiz-Marathon einzulassen.