Außergewöhnliche Belastung
Die Ausgaben für Gesundheit können nur geltend gemacht werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Der wichtigste Punkt ist, dass die Kosten die Grenze für eine außergewöhnliche Belastung übersteigen müssen. Wie hoch diese Grenze ist, hängt vom Familienstand und vom Einkommen ab.
Momentan gelten folgende Richtlinien (in Euro):
- alleinstehend o. Kind: Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340,-/ 5 Prozent, bis 51.130,-/ 6 Prozent, ü. 51.130,-/7 Prozent
- StPfl., verheiratet o. Kinder: Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340,-/ 4 Prozent, bis 51.130,- / 5 Prozent, ü. 51.130,- / 6 Prozent
- StPfl. mit 1 oder 2 Kindern: Ges. Betr. d. Eink. bis 15.340,- / 2 Prozent, bis 51.130,- / 3 Prozent, ü. 51.130,- / 4 Prozent
- Stpfl. mit 3 und mehr Kindern: Ges. Betr. d. Eink. bis 51.130,- / 1 Prozent, ü. 51.130,- 2 Prozent
des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Ein verheiratetes Paar mit einem Kind mit einem Gesamteinkommen von 50.000 Euro hätte demzufolge eine außergewöhnliche Belastung ab einer Ausgabe von 50.000 EUR * 2% = 1.000 EUR. Übersteigen die Ausgaben in diesem Beispielfall 1.000 Euro, könnten die weitere Ausgaben bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.
Vorgehensweise
Vom Finanzamt werden die Kosten anerkannt, wenn Sie eine entsprechende Notwendigkeit nachweisen. Dafür benötigen Sie eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Auch wenn die Kosten von der Krankenkasse zum Teil übernommen wurden, können Sie den Rest als außergewöhnliche Belastung angeben. Dies reicht auch als Nachweis für den Restbetrag aus.
Auch rezeptfreie Medikamente können als außergewöhnliche Kosten gelten. In der Regel wird ein grünes Rezept vom Arzt von den Krankenkassen anerkannt. Lassen Sie sich also so ein Rezept geben, bevor Sie rezeptfreie Medikamente wie beispielsweise Nasenspray oder Kopfschmerztabletten kaufen. Das gilt auch für Medikamente, die ärztlich verordnet, von der Krankenkasse aber abgelehnt wurden. Zudem können Sie die Kosten geltend machen, wenn Sie statt einem Billigprodukt ein teureres Markenprodukt gekauft haben und Zusatzzahlungen leisten mussten. Auch die Praxisgebühr zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen ebenso wie Zuzahlungen und Rezeptgebühren.
Steuertipp:
Bei einigen Leistungen wie eine neue Brille kann es sich lohnen, die Ausgaben erst im Folgejahr zu tätigen. Müssen Sie eine größere Ausgabe leisten, rechnen Sie aus, ob Sie dadurch in diesem Jahr über die Belastungsgrenze hinaus kommen. Wenn nicht, ist es oft besser, diese Ausgaben aufs nächste Jahr zu verlegen und dann über die Belastungsgrenze zu kommen.