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Schäden am Arbeitsplatz – wer haftet?

Schäden am Arbeitsplatz sind ein ernstes Thema, das Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen betrifft. Trotzdem wissen nur die wenigsten, wie es mit der Haftung aussieht. Zugegebenermaßen handelt es sich hierbei um ein komplexes Thema. Daher möchten wir die wichtigsten Fragen klären.

Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung sind entscheidend

Bei wirtschaftlichen Themen verstehen Unternehmen verständlicherweise keinen Spaß. Daher werden Mitarbeiter bei von ihnen verursachten Schäden fast immer zur Rechenschaft gezogen. Allerdings gibt es dabei einige Einschränkungen. Bei Schäden während der Arbeitszeit gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Unterscheidung zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit

Bei den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gilt es zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Der Grad der Fahrlässigkeit bestimmt, bis zu welchem Grad ein Mitarbeiter für einen bestimmten Schaden aufkommen muss.

Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich um nicht schwerwiegende und unabsichtliche Fehler handelt. Wer beispielsweise versehentlich eine Kaffeetasse umkippt, muss für dafür entstandene Schäden normalerweise nicht aufkommen, da nur eine geringe Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit steht bei mittlerer Fahrlässigkeit außer Frage, dass sich ein Mitarbeiter falsch verhalten hat. Der Schaden ist zwar nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden, aber hätte durch eine höhere Achtsamkeit verhindert werden können. Eine mittlere Fahrlässigkeit würde beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Gerät kaputtgeht, weil es nicht für ein bestimmtes Material geeignet war. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten. Wie viel beide Parteien tragen müssen, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Bei einer groben Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer im Regelfall in voller Höhe. Eine grobe Fahrlässigkeit am Arbeitsplatz hängt oft mit vorsätzlich regelwidrigem Handeln zusammen. Wer beispielsweise aufgrund eines Wutanfalls seinen Dienstwagen beschädigt, handelt grob fahrlässig und muss voraussichtlich für den gesamten Schaden aufkommen. Ein extremeres Beispiel: Ein Mitarbeiter raucht trotz Rauchverbot im Büro. Er verlässt als letzte Person die Räumlichkeiten und schmeißt seine Zigarette einfach auf den Teppich. Dadurch entsteht ein Brand, der mit einem hohen Sachschaden einhergeht. In einem solchen Fall trägt der Arbeitnehmer die volle Schuld. Er muss sogar mit einer Strafanzeige wegen Brandstiftung rechnen.

Bei Streitigkeiten bietet sich professionelle Unterstützung an

Nicht selten führen Schäden im Unternehmen zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das ist verständlich, aber wie bei anderen Schadensfällen ist es besser, einen kühlen Kopf zu bewahren. Jeder kann bei einem Schaden am Arbeitsplatz Unterstützung beantragen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten gegebenenfalls auf professionelle Unterstützung zur Abwicklung des Schadensfalls setzen. Allein schon, um potenzielle Missverständnisse im Vorhinein auszuschließen.

Mitschuld der Arbeitgeberseite wird immer berücksichtigt

In Deutschland haben sowohl Mitarbeiter als auch Unternehmen Rechte. Daher wird bei beiden Seiten die Schuld geprüft. An dieser Stelle gilt es auch die Mitschuld der Arbeitgeberseite einzubeziehen. Eine Mitschuld würde beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Unternehmen keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und das den Schaden mitverursacht hat. Ähnliche Situationen liegen bei defekten Arbeitsmitteln, fehlender Wartung oder schlechter Organisation vor. Die Mitschuld des Unternehmens ist übrigens auch dann von Relevanz, wenn es um die Kündigung eines Mitarbeiters geht. Den Mitarbeiter aufgrund des Schadens kurzerhand zu kündigen, ist nicht ohne Weiteres möglich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen stimmen. Nur dann ist eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen denkbar.