Steuererklärung
Absetzbar sind Studien-, Schul- und Lehrgangsgebühren, außerdem Fachbücher, Computer, Schreibtisch, Bücherregal und sonstige Arbeitsmittel, wie z.B. Schreibwaren. Hinzu kommen noch Verpflegungsmehraufwendungen für das Essen außer Haus. Und auch wer sich als Student ein „Arbeitszimmer“ in seiner Wohnung gönnt, kann dieses steuerliche geltend machen.
Studium im Ausland
Wer in einem Steuerjahr sowohl im Ausland als auch im Inland erwerbstätig ist, muss auch sein Auslandseinkommen in der Steuererklärung angeben.
Freibeträge
Ab 1.1.2012 sind Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag sind unabhängig vom Einkommen des Kindes. Wohnt das volljährige Kind zudem nicht mehr zu Hause, erhalten die Eltern einen steuerlichen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr, sofern das Kind nicht mehr als 1848 Euro im Jahr verdient. Ist das studierende Kind 25 und älter, können Eltern Aufwendungen bis zu 7680 Euro im Jahr als „außergewöhnliche Belastung“ vom Gesamtbetrag abziehen.
Kindergeld
Beim Erststudium: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten die Eltern von Studenten Kindergeld. Hat das Kind Wehr- oder Zivildienst geleistet, verlängert sich die Zahlungsdauer um diesen Zeitraum.
Beim Zweitstudium: Die Eltern gibt es kein Kindergeld mehr, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenarbeitsstunden nachgeht.
Krankenversicherung
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern familienversichert. Ausnahme: Das Kind verdient mehr 376 Euro und mehr im Monat (im Jahresdurchschnitt). Wer mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, muss sich ebenso selbst krankenversichern wie jemand, der älter als 30 Jahre alt ist oder über dem 14. Fachsemester liegt.