Jeder Immobilienkäufer und jeder Bauherr muss Grunderwerbssteuer zahlen. Je nach Bundesland werden 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises fällig – ein nicht unerheblicher Posten in der Kostenkalkulation zukünftiger Eigentümer. Mit Notar- und Grundbuchgebühr sowie einem eventuell anfallenden Maklerhonorar kommen so Nebenkosten von bis zu 15 Prozent des Kaufpreises zusammen. Gut, wenn man zumindest die Steuerlast etwas reduzieren kann.
Möglichkeit 1: „Wer neu baut, kann einen ganz erheblichen Teil der Grunderwerbssteuer sparen, indem er Grundstück und Gebäude von separaten Anbietern erwirbt“, erklärt Rainer Gerten von der Postbank. „Denn in diesem Fall wird die Steuer nur auf den Grundstückspreis fällig.“ Das Finanzamt prüft allerdings sehr genau, ob Grundstücksverkäufer und Planer wirtschaftlich miteinander verflochten sind. „Es reicht nicht, wenn der Verkäufer separate Verträge für den Grundstücks- und Gebäudekauf aufsetzt. Und selbst, wenn der Kauf des Grundstücks an Bedingungen geknüpft ist, wie etwa einen bestimmten Architekten zu beauftragen, unterstellt das Finanzamt ein ‚verbundenes Geschäft‘ und die Grunderwerbssteuer muss auf Grundstück und Haus gezahlt werden“, erläutert der Postbank Experte. Wer beispielsweise einen Bauträgervertrag abschließt, kauft Grundstück und Haus aus einer Hand und muss auf den Gesamtpreis die Grunderwerbssteuer abführen.
Möglichkeit 2: Jedes Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft muss jährlich eine bestimmte Geldsumme für den langfristigen Erhalt des Gemeinschaftseigentums bereitstellen, die sogenannte Instandhaltungsrücklage. In der Regel erwirbt der Käufer einer Eigentumswohnung diese Rücklage mit und muss darauf keine Grunderwerbssteuer zahlen, wenn sie genau beziffert und im notariellen Kaufvertrag separat ausgewiesen wird.
Möglichkeit 3: Kauft man zusammen mit einer Bestandsimmobilie auch „bewegliche Güter“ wie eine Küche oder andere Einrichtungsgegenstände, muss auf den Preis für das Inventar ebenfalls keine Steuer gezahlt werden. „Beim Kauf der Immobilie sollte der Wert des Zubehörs im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden“, empfiehlt Rainer Gerten. Gut zu wissen: Die Grunderwerbssteuer muss umgehend bezahlt werden, da der neue Eigentümer erst nach Zahlungseingang ins Grundbuch eingetragen wird.