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  • Marco Heibel

Das Einmaleins der Einkommensteuersätze

Fast jährlich verschieben sich die Einkommensteuersätze. Immer den Überblick zu behalten, ist nicht ganz einfach. Doch viele Bürger kommen schon bei der Definition der Begriffe Grundfreibetrag oder Höchststeuersatz ins Straucheln. Businessandmore erklärt die wichtigsten Fachtermini bei der Einkommenssteuer.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Er wird regelmäßig der Entwicklung der Inflation und der Lebenshaltungskosten angepasst. 2010 lag der Grundfreibetrag bei 8.004 Euro für Ledige und bei 16.009 Euro für Verheiratete. Wer abzüglich aller Werbungskosten oder Abschreibungen unter den genannten Schwellenwerten geblieben ist, musste keinen einzigen Euro Einkommensteuer abführen.

Eingangssteuersatz

Erst ab 8.005 Euro (bzw. 16.010 Euro) werden Steuern erhoben. Der Eingangssteuersatz liegt derzeit bei 14 Prozent – wobei nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern lediglich der den Freibetrag übersteigende Teil. Im deutschen Steuersystem steigt der Satz mit jedem hinzuverdienten Euro prozentual und absolut an. Man spricht hier von progressiver Besteuerung.

Spitzensteuersatz

Der Steuersatz zieht an bis zu einem zu versteuernden Einkommen von aktuell 52.882 Euro bei Ledigen bzw. 105.764 Euro bei Verheirateten. Bei diesen Grenzwerten beträgt er 42 Prozent. Darüber beginnt gewissermaßen ein „Hochplateau“: In der so genannten Proportionalzone bleibt der Steuersatz auch bei höherem Einkommen lange konstant. 52.882 Euro werden dann ebenso mit 42 Prozent besteuert wie beispielsweise 70.000 Euro oder 100.000 Euro.

Höchststeuersatz

Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von aktuell 250.731 Euro bei Ledigen und 501.462 Euro bei Verheirateten macht der Steuersatz noch einmal einen Sprung auf 45 Prozent. Der auch als „Reichensteuer“ verschriene Höchststeuersatz bildet dann wirklich das Maximum. Selbst Milliardäre bleiben also bei einem Satz von 45 Prozent.

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