Mit Krankheitskosten Steuern sparen – Nachweispflichten werden erleichtert istockphoto.com/gemphotography
  • Jörg Birkel

Mit Krankheitskosten Steuern sparen – Nachweispflichten werden erleichtert


Medikamente, Kuren, Brillen, Heilpraktikerhonorare oder alternative Behandlungsangebote können hohe Kosten verursachen. Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernehmen werden, können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommenssteuer mindern.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, notwendig und angemessen sind. Es müssen größere Aufwendungen getätigt werden als von anderen, die in vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen leben. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen getätigt werden, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern – präventive Maßnahmen sind nicht begünstigt.

Amtsärztliches Attest ist nicht mehr erforderlich

Bisher war es insbesondere bei Kuren, psychotherapeutischer Behandlung, Legastheniebehandlung mit auswärtiger Unterbringung, medizinischen Hilfsmitteln, die auch im täglichen Leben einsetzbar sind, sowie bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden erforderlich, die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vor Behandlungsbeginn eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder Attest der Krankenkasse nachzuweisen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in mehreren Fällen entschieden, dass auch ein später geführter Nachweis ausreicht und neben einem amtsärztlichen Attest andere Beweismittel geeignet sein können. Um eine missbräuchliche Nutzung der Steuerermäßigung durch Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden, sind so formale Nachweise meist nicht erforderlich.

Oftmals wird auch ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen, um die medizinische Indikation von Behandlungsmaßnahmen objektiv und sachkundig zu beurteilen. Ein Privatgutachten des behandelnden Arztes ist allerdings weiterhin nicht geeignet, die Zwangsläufigkeit der Behandlung oder des Hilfsmittels nachzuweisen.

Kosten für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie werden anerkannt

Krankheitskosten für alternative Behandlungen wurden bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Therapie für die Heilung oder Linderung nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint. Die Bundesfinanzrichter haben auch diese enge Sichtweise aufgegeben.

Therapiekosten können auch abgezogen werden, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht und der  Erkrankte sich für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.

In diesen Fällen sind die Aufwendungen nicht wegen der medizinischen Notwendigkeit zwangsläufig, sondern aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebietet. So können z. B. bei Tumorpatienten Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, obwohl das Präparat weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen ist.

Krankheitskosten mindern die Steuerbelastung

Krankheitskosten führen allerdings nur insoweit zu einer steuerlichen Ermäßigung als sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder.

Ein kinderloser Alleinstehender mit Einkünften von 30.000 EUR hat z. B. eine zumutbare Eigenbelastung von 1.800 EUR (6% * 30.000 EUR). Bei einem Ehepaar mit drei Kindern und Einkünften von 60.000 EUR  beträgt die zumutbare Eigenbelastung nur 1.200 EUR (2% * 60.000 EUR).

Tipp

Zukünftig werden Krankheitskosten in vielen Fällen in größerem Umfang abziehbar sein. Falls das Finanzamt Aufwendungen für alternative Therapien oder wegen fehlender Nachweise nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, sollte unter Bezugnahme auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Einspruch eingelegt werden. Sprechen Sie uns an! Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.