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  • Jörg Birkel

Im eigenem Haushalt dreimal Steuern sparen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden steuerlich besonders begünstigt. Im Rahmen der Höchstbeträge sind 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehbar.

Haushalt: Jährlicher Steuerbonus von bis zu 5.710 Euro möglich

Die jährliche Steuerermäßigung beträgt für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe (Mini-Jobber) maximal 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 2.550 Euro, das heißt höchstens 510 Euro.

Für sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt die Steuerermäßigung maximal 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, d.h. höchstens 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können maximal 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 6.000 EUR, das heißt höchstens 1.200 EUR abgesetzt werden.

Steuern sparen im Haushalt: Gefördert werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Hierunter fallen sämtliche Kosten (Löhne, Sozialversicherungsbeiträge), die im Zusammenhang mit dem Minijob oder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, z. B. Haushaltshilfe, Hausmeister/Hauswart etc.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hierunter fallen alle Kosten, die für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen anfallen, z. B. die auf Rechnung arbeitende Reinigungskraft, der Gärtner, aber auch Kosten für die dauerhafte Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim.

Handwerkerleistungen: Hierunter fallen die Lohn- und Fahrtkosten für Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Für Materialkosten gibt es keine Steuerermäßigung. Begünstigt sind nicht nur Schönheitsreparaturen, sondern auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, jedoch keine Neubauten.

Steuern sparen im Haushalt: Barzahlungen werden nicht begünstigt

Die Dienst- oder Handwerkerleistung, wie Fenster putzen, Wäsche waschen, Teppich reinigen, Rasen mähen, Wohnung renovieren oder Steckdose reparieren, muss im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erbringen. Bei Barzahlung gibt es keinen Steuerbonus. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilt werden. Bei getrennter Veranlagung wird Ehepartnern die Steuerersparnis je zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen.

Steuern sparen im Haushalt: Begünstigt sind Mieter, Eigentümer und Eigentümergemeinschaften

Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt, z. B. Pflege der Vorgärten, Reinigung und Renovieren des Treppenhauses, Wartung der Heizung. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. Mieter und Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird. Eine Muster-Bescheinigung kann bei uns angefordert werden.

Gast-Autor: Christoph Röger, Steuerberater in Köln