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  • Jörg Birkel

EuGH-Urteil ermöglicht Löschanträge an Google

Google vergisst nie. Was die Datenkrake einmal gespeichert hat, ist auch nach Jahren noch auffindbar. Bisher. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes ermöglicht es nun Privatpersonen, gegen unliebsame Suchergebnisse vorzugehen.



Der EuGH hat entschieden, dass man unter bestimmten Umständen gegen Suchtreffer vorgehen kann und Suchmaschinen-Betreiber wie Google diese nach Aufforderung löschen müssen. Dieses Urteil wird in den nächsten Wochen sicherlich eine ganze Flutwelle an Löschanträgen nach sich ziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar gute Aussicht auf Erfolg. Es gibt aber ein paar Dinge zu beachten. Der Antrag auf Löschung eines Suchtreffers sollte begründet sein und muss schriftlich erfolgen. Bisher gibt es noch keinen formalen Weg für Löschanträge, aber Experten rechnen damit, dass Google bald ein eigenes Formular ins Netz stellen wird, über welches man seine Einwände eingeben kann.

Der Löschantrag sollte an die Google-Niederlassung im eigene Land gestellt werden, in Deutschland ist das die Niederlassung in Hamburg. Aufgrund der hohen Zahl an erwarteten Anträgen, sollten Sie aber nicht damit rechnen, dass Ihr Einwand umgehend bearbeitet wird.

In jedem Fall sollten Sie aber genau begründen, warum Sie einen Suchtreffer gelöscht haben wollen. Bei Rechtsverstößen musste Google auch bisher schon tätig werden. Entspricht das Suchergebnis aber den Tatsachen, besteht weniger Aussicht auf Erfolg.

Und die verlinkten Inhalte bleiben selbstverständlich weiterhin im Netz. Der Löschantrag bewirkt nur, dass diese nicht mehr bei Google auffindbar sind. Haben Sie einen direkten Link oder verwenden einen andere Suchmaschine, sind die entsprechenden Webseiten weiterhin auffindbar.