Mietrecht: BGH kippt Klausel zu Schönheitsreparaturen Thinkstockphotos.de
  • Jörg Birkel

Mietrecht: BGH kippt Klausel zu Schönheitsreparaturen

Mieter können sich freuen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt und damit die Rechte von Mietern weiter gestärkt. Lästige Renovierungen bei Auszug könnten künftig vielen erspart bleiben.

Laut einem aktuellen BGH-Urteil, sind bestimmte Klauseln in Mietverträgen ungültig. D.h. nicht, dass Mieter grundsätzlich nicht für Schäden oder das Abwohnen der Einrichtugn in Mietwohnungen aufkommen müssen, aber in bestimmten Fällen sind Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen eben unwirksam.

Konkret geht es darum, dass ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag nicht automatisch als Berechnungsgrundlage für Renovierungsarbeiten herangezogen werden darf. Der Mieter hat das Recht, einen alternativen Kostenvoranschlag einzuholen.

Ist dennoch eine solche Klausel im Vertrag, müssen Mieter beim Auszug weder renovieren noch anteilig die Kosten dafür bezahlen, wenn die im Mietvertrag festgehaltenen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Mit einem so genannten Fristenplan versucht der Vermieter seine Mieter anteilig an den Renovierungskosten zu beteiligen. Für den Fall, dass ein Mieter früher als die in solchen Schönheitsklauseln geregelten fünf bis sieben Jahren auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll der Mieter damit zumindest anteilig für seine tatsächliche Mietzeit an den Kosten beteiligt werden.


Eine solche Klausel ist mittlerweile fester Bestandteil fast jedes Mietvertrages. Die bindende Wirkung dieser Klausel wurde nun aufgehoben, sofern diese untersagt, dass der Mieter einen günstigeren Kostenvoranschlag einholen dürfe.

Für Mieter, deren Mietverhältnis ausläuft, ist es daher sinnvoll, sich beim örtlichen Mieterverein oder beim Mieterschutzbund beraten zu lassen, bevor nach dem Auszug einfach renoviert oder renovierungskosten bezahlt wird. Sollte die Wohnung übermäßig abgewohnt sein und eine Abschlagszahlung nachvollziehbar sein, kann die Beteiligung an den Renovierungskosten nämlich weiterhin bindend sein. Für viele Mieter wird die Klausel hingegen wirkungslos.

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