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  • Christian Riedel

Arbeitsrecht: Keine Versicherung bei Raucherpausen

Arme Raucher – nachdem nun keiner mehr am Arbeitsplatz rauchen darf und auch in öffentlichen Einrichtungen und Restaurants das qualmen untersagt ist, müssen sie nun auch in der Raucherpause und auf dem Weg da hin besonders vorsichtig sein.

Das Sozialgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass ein Unfall in der Raucherpause oder auf dem Wert dorthin kein Arbeitsunfall ist. Wer sich also beim Rauchen oder auf dem Weg dorthin verletzt, muss selber dafür haften und steht nicht unter dem besonderen Schutz der Unfallversicherung (S 68 U 577/12).



Das Sozialgericht kommentiert damit ein Urteil vom 23. Januar 2013. Geklagt hatte eine 46-jährige Berlinerin, die als Pflegehelferin in einem Seniorenheim arbeitete. Da im Heim generelles Rauchverbot herrscht, musste die Pflegehelferin zum Qualmen vor die Tür gehen. Auf dem Rückweg aus ihrer Raucherpause stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen, der einen Wassereimer trug. Die Berlinerin rutschte auf dem Putzwasser aus und brach sich den Arm. Daraufhin ging die Klägerin davon aus, dass es sich beim dem Zusammenstoß um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, da sie am Arbeitsplatz gestürzt war. Dass sie in der Eingangshalle nur wegen ihrer Raucherpause durchquerte, dürfte in den Augen der Berlinerin keine Rolle spielen.



Dem widersprachen die Berliner Sozialrichter. Sie entschieden, dass der Weg von und aus der Raucherpause sowie die Arbeitsunterbrechung selber nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen ist. Entscheidend ist der Fakt, dass das Rauchen eine Privatentscheidung ist, die für die berufliche Tätigkeit keine Rolle spielt. Daher kann man die Raucherpause auch nicht mit dem Gang zur Toilette oder zum Essen vergleichen, für den eine entsprechende Unfallversicherung besteht.



Versichert ist man nur bei Wegen, die zur Arbeit selber oder zur Wahrung der Arbeitskraft gehören. Dazu zählen also Essen, Trinken und der Gang zur Toilette. Das Rauchen gehört nicht dazu. Insofern hat man auch keinen Anspruch auf eine Heilbehandlung, auf Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung, so das Urteil der 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin.