Die Annahme, dass man nach einer Heirat üblicherweise nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Verbindlichkeiten mit dem Partner teilt, hält sich hartnäckig. Nicht von ungefähr heißt es bei der Trauung ja „in guten wie in schlechten Zeiten“. Doch diese Annahme ist nicht per se korrekt. Die Situation in der Zugewinngemeinschaft gestaltet sich wie folgt.
Zugewinngemeinschaft: Nicht alles ist gemeinsam
Für Schulden des Ehegatten muss man in einer Zugewinngemeinschaft nur dann geradestehen, wenn man auch eine gemeinsame Vereinbarung getroffen oder einen entsprechenden Vertrag unterschrieben hat. Ansonsten bleibt jeder vor dem Gesetz Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Auf der anderen Seite belasten beispielsweise Schulden aus einem Vertrag, den nur ein Ehepartner abgeschlossen hatte, den anderen nicht.
Bei Scheidung Vermögensausgleich
Im Fall einer Scheidung findet bei der Zugewinngemeinschaft ein Vermögensausgleich statt. Das bedeutet, dass das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt wird.
Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das während einer Ehe hinzu erworbene Vermögen auf einer gemeinsamen Leistung beruht. Dies ist auch dann zu rechtfertigen, wenn einer der Ehepartner deutlich mehr Vermögen bildet, weil dann davon ausgegangen wird, dass der andere Partner zum Wohle der Familie beruflich zurückgesteckt hat. Der Staat möchte so die Institution der Familie hochhalten.