Unternehmensgründung: Wahl der Rechtsform – Teil 1: Einzelunternehmen istockphoto.com/G-Hall
  • Marco Heibel

Unternehmensgründung: Wahl der Rechtsform – Teil 1: Einzelunternehmen

Alljährlich werden in Deutschland rund 900.000 Gewerbe angemeldet. Eine der wichtigsten Fragen bei einer Gründung die Wahl der Rechtsform. Business and More wird die unterschiedlichen Rechtsformen im Rahmen einer Serie erklären. Teil 1: Das Einzelunternehmen.

Bei den Rechtsformen eines Unternehmens unterscheidet man in Deutschland zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die „einfachste“ Rechtsform ist sicherlich das Einzelunternehmen. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind dem gegenüber sehr viel komplizierter bei der Besteuerung, Buchführung und Bilanzierung.

Unter einem Einzelunternehmen versteht man jede selbständige Tätigkeit einer einzelnen Person als Gewerbetreibender oder Freiberufler. Das Einzelunternehmen ist die „natürlichste“ Form eines Unternehmens. Schließlich starten viele Selbständige ihr Unternehmen alleine und stellen erst im Lauf der Zeit Angestellte ein.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Hierbei gilt es zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden zu unterscheiden. Vereinfacht ausgedrückt, unterscheiden sich beide Gruppen darin, dass Freiberufler eine Dienstleistung anbieten, während Gewerbetreibende einen Handel betreiben oder Produkte vertreiben. Freiberufler melden ihr Unternehmen beim Finanzamt an, Gewerbetreibende beim Gewerbeamt.

Sofern ein Einzelunternehmer ein Kaufmann ist, muss sein Firmenname die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ enthalten (kurz: „e. K.“ bzw. „e. Kfm“/„e. Kfr“). Andernfalls darf der Inhaber die Geschäftsbezeichnung frei wählen.

Wichtig: Manche Gewerbearten sind erlaubnispflichtig. Wer beispielsweise als Immobilienmakler arbeiten möchte, muss seine Zuverlässigkeit nachweisen. Auch als Handwerker darf man sich nicht ohne Weiteres selbständig machen. Hier ist ein Meisterbrief die Voraussetzung.

Ab wann gilt die Bilanzierungspflicht?

Sofern ein Einzelunternehmer nicht im Handelsregister eingetragen ist und sein steuerlicher Jahresgewinn 50.000 Euro bzw. sein Jahresumsatz 500.000 Euro nicht überschreitet, darf er seinen Gewinn durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Übersteigt er diese Werte, muss er das wesentlich aufwendigere und komplizierte Bilanzierungsverfahren anwenden. Ist der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist er dagegen unabhängig von der Höhe des Gewinns bzw. des Umsatzes zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Einzelunternehmer haften mit ihrem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden ihres Unternehmens. Anders ausgedrückt: Mit der Gründung wird der Teil des Privatvermögens, der dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, zum Betriebsvermögen.