Bezahlter Umweg – Wege zur Arbeit immer absetzen istockphoto.com/RTimages
  • Christian Riedel

Bezahlter Umweg – Wege zur Arbeit immer absetzen

Galt bisher, dass von Ausnahmefällen abgesehen nur der kürzeste Weg zur Arbeit abgesetzt werden kann, gilt nun, dass auch längere Anfahrten zum Arbeitsplatz steuerlich geltend gemacht werden können – sofern man einen guten Grund für den längeren Anfahrtsweg hat.

Die meisten Pendler nutzen das Auto für den Weg zur Arbeit. Da die An- und Abreise zu den berufsbedingten Kosten zählen, kann der Anfahrtsweg mit der üblichen Kilometerpauschale bei der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt allerdings nur für die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz.

Diese Regelung stieß aber nicht überall auf Zustimmung, da im Einzelfall ein Alternativweg, beispielsweise über die Autobahn oder über wenig befahrene Nebenstrecken, zwar länger ist, aber deutliche Zeiteinsparungen bringen kann. In zwei aktuellen Urteilen (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun festgelegt, dass bei deutlicher Zeitersparnis auch der längere Weg zur Arbeit steuerlich geltend gemacht werden kann.

Was bleibt gleich?

Zunächst kann niemand unbegründete Umwege auf dem Weg zur Arbeit mit der Kilometerpauschale abrechnen. Es gilt, dass immer noch die kürzeste Entfernung angegeben werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch ein längerer Weg geltend gemacht werden.

Zunächst wurde vom BFH eine benötigte Zeitersparnis von 20 Minuten festgelegt. Diese ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Wie so oft, entscheidet auch beim Weg zur Arbeit der Einzelfall. Ob auch ein längerer Weg zur Arbeit geltend gemacht werden kann, hängt also beispielsweise von der Verkehrsführung, dem Verkehrsaufkommen und der Ampelschaltung ab. Man muss nur schlüssig begründen und eine Zeitersparnis nachweisen, wenn man nicht den direkten Weg zur Arbeit nutzt.