Schon seit 2003 gibt es für bestimmte Leistungen im Haushalt steuerliche Ermäßigungen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Leistungen „haushaltsnah“ erbracht werden. Das bedeutet, dass man die Kosten für ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das in der eigenen Wohnung tätig ist, angeben kann. Dabei muss es sich um Tätigkeiten handeln, die im Normalfall von einem selber oder einem Familienmitglied übernommen werden. Daher können beispielsweise die Kosten der Hausverwaltung, Straßenreinigung auf öffentlichen Flächen oder die Kosten für Kinderbetreuung in öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht geltend gemacht werden. Angeben kann man aber die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn die Dienstleistung in einer Pflegeeinrichtung erbracht wird.
Was kann man geltend machen?
Angeben kann man die Kosten für eine Haushaltshilfe, die als Mini-Jobber beschäftigt wird. Hier kann man maximal 20 Prozent der Aufwendung von bis zu 2.550 Euro, also maximal 510 Euro angeben. Bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen kann man maximal 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro geltend machen. Auch die Kosten für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten kann man angeben. Hier beträgt der maximale Aufwand 20 Prozent von 6.000 Euro, also höchstens 1.200 Euro.
Welche Arbeiten werden bezahlt
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind beispielsweise Gartenarbeiten, wie Rasenmähen und Hecken schneiden. Zu den Arbeiten im Haushalt gehört die Reinigung der Wohnung, der Treppe und das Putzen der Fenster. Auch Hausarbeit, darunter Wäsche bügeln, waschen und kochen sind haushaltsnahe Dienstleistungen. Zu den Pflegekosten, die bei der Steuer angegeben werden können, zählen die Pflege und Betreuung von alten, kranken und pflegebedürftigen Angehörigen, sowie die Kinderbetreuung durch Tagesmütter im Haushalt des Steuerpflichtigen.
Welche Handwerkerleistungen werden bezahlt?
Nicht alle Kosten, die ein Handwerker verlangt, können angegeben werden. Zu den steuerrelevanten Arbeiten zählen:
- Renovierungsarbeiten z.B. Streichen
- Reparaturen z.B. Fenster, Böden, Türen
- Arbeit an Innen- und Außenwänden, Dach, Garage und Fassade
- Modernisierungsarbeiten
- Austausch der Einbauküche
- Reparaturen von Geräten z.B. Waschmaschine, Herd, TV
- Reparaturen und Wartung sowie Austausch von Heizungsanlagen, sowie Elektro-, Gas- und Wasserinstallation.
Nicht geltend gemacht werden können beispielsweise die benötigten Materialien (Farben, Fliesen, Tapeten,…). Auch Neubauten und Erweiterungen der Wohnfläche können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Wurden für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten bereits Fördermittel beantragt, können die Kosten nicht noch einmal angegeben werden. Auch die Kosten für die KFZ-Reparatur fallen nicht unter diese Regelung.
Wichtig ist noch, dass pro Haushalt die jeweiligen Kosten nur einmal angegeben werden können, auch wenn mehrere Bewohner steuerpflichtig sind. Zudem kann man die Kosten nur absetzen, wenn eine ordentliche Rechnung und bei unbarer Bezahlung die Ausgabe in einem Überweisungsbeleg oder einem EC-Beleg gezeigt werden können.