Gerichtlicher Mahnbescheid
Eine Möglichkeit ist ein gerichtliches Mahnverfahren, das Sie entsprechend beantragen müssen. Vordrucke für das maschinelle Mahnverfahren bekommen Sie als Ausdruck im Internet oder in vielen Schreibwarenläden. Diesen müssen Sie ausfüllen und an das jeweils zuständige Amtsgericht schicken, das den Antrag auf formelle Richtigkeit überprüft und im positiven Fall die weitere Vorgehensweise übernimmt. Geprüft wird aber nur, ob das Formular richtig ausgefüllt wurde und nicht die Richtigkeit der Forderung. Anschließend erlässt das Mahngericht den entsprechenden Mahnbescheid und stellt diesen dem Schuldner zu. Dieser hat zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erlassen.
Weiterhin muss der Schuldner die Kosten für den Rechtsanwalt tragen, wenn die Forderungen sich als berechtigt herausstellen. Dazu zählen auch die Kosten für den Mahnbescheid, die sich nach der Höhe der Fordersumme richten.
Vollstreckungsbescheid
Wird auch der gerichtliche Mahnbescheid vom Schuldner ignoriert, wird dieser also weder beglichen noch ein Widerspruch eingelegt, wäre der nächste Schritt die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides. Dieser kann vom Gläubiger nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist beim Mahngericht beantragt werden. Bei berechtigter Forderung wird dieser vom Gericht erlassen und dem Schuldner zugestellt. Auch hier hat der Schuldner eine Frist von zwei Wochen, um die Schulden zu bezahlen oder Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Nach Ablauf der erneuten Frist bekommt der Antragsteller einen so genannten „Titel“. Damit hat man das Recht, 30 Jahre gegen den Schuldner vorzugehen. Im Normalfall verjähren säumige Rechnungen nach zwei bis vier Jahren. Weiter kann das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen, mit dem ein Gerichtsvollzieher den fehlenden Betrag einziehen, oder eine entsprechende Pfändung bzw. Zwangsvollstreckung vornehmen kann. Gepfändet werden können hierbei Sachwerte, Konto, Einkommen oder Immobilien.
Legt der Schuldner hingegen Widerspruch gegen die Forderung ein, obliegt es einem Gericht, die Sachlage zu klären.