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  • Christian Riedel

Reisekosten – was kann man abrechnen?

Wer beruflich viel unterwegs ist, hat entsprechend hohe Kosten. Einen großen Teil davon kann man steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur für die zurückgelegten Kilometer.

Zu den Reisekosten zählen nicht nur die zurückgelegten Kilometer, die man beruflich unterwegs ist. Auch Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und den Verpflegungsmehraufwand kann man geltend machen, sofern die Kosten dafür durch eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit entstehen, die also weder Zuhause noch am gewohnten Arbeitsplatz stattfindet.

Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte spricht man, wenn der gleiche Platz im Kalenderjahr zumindest einmal in der Woche besucht wird und der dadurch zum Mittelpunkt der täglichen Arbeit wird. Dabei ist es egal, ob dieser Platz auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Bei allen anderen Fahrten gelten dann die allgemeinen Regelungen zur Reisekostenabrechnung.

1. Fahrtkosten

Nicht nur die Fahrt mit dem eigenen PKW kann man steuerlich geltend machen. Auch der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Motorrad und dem Fahrrad zählt zu den Fahrtkosten. Dabei gilt trotz steigender Spritkosten seit Jahren der gleiche Pauschalbetrag. Fahrten mit dem PKW können mit 30ct, eingerechnet werden. Die weiteren Pauschalbeträge sind fürs Motorrad (13ct), für Moped/Mofa 8ct und fürs Fahrrad 5ct. Reist man mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann man entsprechend den Fahrschein inklusive aller Zuschläge in seine Steuererklärung einrechnen.

2. Pauschalbeträge für Verpflegung

Ist man beruflich unterwegs, steigen in der Regel auch die Kosten für Verpflegung oder Arbeitsessen. Um nicht jeden Beleg vom Bäcker einreichen zu müssen, wurden auch hier Pauschalbeträge festgelegt, die man entsprechend bei seiner Steuererklärung einrechnen kann. Das Einreichen von tatsächlichen Kosten ist dagegen nicht möglich. Wie hoch die Pauschalbeträge für die Verpflegung sind, hängt von der Dauer der Reise ab. Ist man mindestens 24 Stunden unterwegs, kann man pro Tag 24 Euro berechnen. Bei mindestens 14 Stunden ist es mit 12 Euro noch die Hälfte. Für Reisen mit mindestens 8 Stunden gilt ein Pauschalbetrag von 6 Euro.

3. Übernachtungskosten

Die Kosten für Übernachtungen können mit dem Einzelnachweis in der tatsächlichen Höhe eingerechnet werden. Sofern das Frühstück im Preis für die Übernachtung enthalten ist, muss der Pauschalsatz für die Tagesverpflegung um 4,80 Euro gekürzt werden. Für Mittag- und Abendessen beträgt der Satz jeweils 9,60 Euro.

4. Reisenebenkosten

Zu Reisenebenkosten zählen beispielsweise Parkplatzgebühren, Gepäckbeförderung, Auslandstelefonate, etc. Hierfür gibt es keine Pauschale. Die entstehenden Kosten können aber mit dem jeweiligen Einzelnachweis geltend gemacht werden.