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  • Christian Riedel

Sparen wird belohnt – die Arbeitnehmersparzulage

Am Ende seines Arbeitslebens möchte jeder Berufstätige ein sorgenfreies Leben haben. Dafür muss er bereits während seines Berufslebens Geld zurücklegen. Bei der Arbeitnehmersparzulage hilft der Staat beim Vermögensaufbau.

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Möglichkeit für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, sich mit staatlicher Hilfe ein Vermögen aufzubauen. Gezahlt wird diese im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen.

Nicht jeder kann die Arbeitnehmersparzulage bekommen. Diese hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Für Ledige gilt eine Obergrenze von 20.000 Euro und für Verheiratete ein Limit von 40.000 Euro Jahresgehalt. Wie hoch die Arbeitnehmersparzulage ist, hängt von den gewählten Anlageformen bei den vermögenswirksamen Leistungen ab. Dazu gehören beispielsweise Genussscheine, Bausparverträge oder Investmentfonds.

Anders als die vom Arbeitgeber bezahlten vermögenswirksamen Leistungen, ist die Arbeitnehmersparzulage nicht Teil des zu versteuernden Einkommens. Stattdessen muss die Zulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, welches dann die Sparzulage entsprechend festsetzt.

Damit Sie die Arbeitnehmersparzulage auch erhalten, muss der Arbeitnehmer den Antrag mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage VL der Steuererklärung) stellen. Der Antrag muss dann spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden. Wer also die Arbeitnehmersparzulage für 2011 beantragt, muss den Antrag bis zum 31.12.2012 beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben.

Je nachdem, mit wem der vermögenswirksame Vertrag besteht, muss die Bank, Bausparkasse oder das jeweilige Unternehmen dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die vermögenswirksamen Leistungen ausstellen.

Höhe der Arbeitnehmersparzulage

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage hängt von der Art der vermögenswirksamen Leistung ab. Bei Sparbeiträgen des Arbeitnehmers (Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen), Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags oder aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 Prozent oder maximal 400 Euro jährlich.

9 Prozent auf maximal 470 Euro im Jahr gelten für vermögenswirksame Leistungen wie Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines Wohngebäudes oder Eigentumswohnung im Inland. Die beiden Zulagen können auch gemeinsam in Anspruch genommen werden, sodass die Arbeitnehmersparzulage maximal 870 Euro im Jahr beträgt.