Unternehmensgründung: Wahl der Rechtsform – Teil 3: Partnergesellschaft und GmbH shutterstock.com/Dmitriy Shironosov
  • Christian Riedel

Unternehmensgründung: Wahl der Rechtsform – Teil 3: Partnergesellschaft und GmbH

Im dritten und letzten Teil der Business and More-Serie zur Wahl der Rechtsform bei der Unternehmensgründung geht es um die Partnergesellschaft (PartG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Rechtsform

Partnergesellschaft (PartG)

Eine Partnergesellschaft erinnert formal stark an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Allerdings dürfen Partnergesellschaften nur von Freiberuflern gegründet werden. Verpflichtend war lange ein Titel, der den Namen mindestens eines Partners enthält. Mittlerweile werden allerdings auch Kürzel oder gar kreative Namensschöpfungen akzeptiert. Ein typisches Beispiel für eine Partnergesellschaft ist ein Anwaltsbüro.

Die Gesellschafter müssen sich ins Partnerschaftsregister eintragen lassen. Sofern nicht anders im Partnerschaftsvertrag festgehalten, sind alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt. Wichtig aus steuerlicher Sicht: Die Geschäftsführergehälter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zu einer Bürogemeinschaft haften die Partner für die gemeinsamen Verbindlichkeiten persönlich. Für berufliche Fehler haften jedoch nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Wichtig zudem: Scheidet ein Partner aus, haftet er auch weiterhin für die bis zu seinem Ausscheiden angesammelten Verbindlichkeiten.

 

Was die Besteuerung angeht, erzielt ein Partner Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Demzufolge ist auch nicht die Partnerschaft an sich steuerpflichtig, sondern jeder einzelne Partner für sich selbst.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

Die Gründung einer GmbH eignet sich für Unternehmer, die nur mit ihrer Einlage, nicht jedoch mit ihrem Privatvermögen haften wollen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass viele Kreditgeber mehr Sicherheiten von den einzelnen Gesellschaftern fordern als nur ihre Einlage.

 

Zur Gründung einer GmbH reicht bereits eine Person aus. An der Spitze einer GmbH steht mindestens ein Geschäftsführer, der von den Gesellschaftern bestimmt wird. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss ihre Bilanzen veröffentlichen. Das Stammkapital liegt bei mindestens 25.000 Euro. Um sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, genügen aber bereits 12.500 Euro. Bis der Rest aufgestockt ist, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

 

Wer nicht über so viel Geld verfügt, kann auch eine „Mini-GmbH“ gründen, offiziell Unternehmergesellschaft (UG). Hierfür ist bereits ein Stammkapital von einem Euro ausreichend. Allerdings sind Sie dann auch dazu verpflichtet, 25 Prozent ihres jährlichen Gewinns als Rücklage zu verwenden. Vor der Gründung einer solchen „Mini-GmbH“ sollten Sie jedoch bedenken, dass eine solche Rechtsform Kunden abschrecken könnte, weil sie suggeriert, dass Ihnen Geld fehlt bzw. Sie sich scheuen, im Fall der Fälle persönlich zu haften.