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  • Christian Riedel

AfA – richtig abschreiben

Wer etwas Teures für seine Arbeit kauft, muss bei der Steuererklärung die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigen. Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Abschreiben.

Im Lauf der Zeit nutzt sich alles ab. Das gilt für Computer oder Kameras ebenso wie für Schreibtische oder Firmenwagen. Daher ist es ganz natürlich, dass jedes Wirtschaftsgut auch an Wert verliert. Ein zwei Jahre alter Computer ist naturgemäß weniger wert als ein neuer Rechner, da auch davon ausgegangen werden muss, dass man ihn früher ersetzen muss. Diesen Wertverlust durch Abnutzung muss man auch bei der Steuererklärung berücksichtigen.

Absetzung für Abnutzung (oder kurz „AfA“) heißt dieser Punkt auf der Steuererklärung. Wie hoch der Wertverlust ist, hängt dabei vom Gegenstand ab. Ein Rechner hat beispielsweise eine kürzere Lebensdauer als ein Schreibtisch. Daher ist auch der Wertverfall höher. Welches Wirtschaftsgut über wie viele Jahre abgeschrieben werden muss, richtet sich nach dem Wertverfall. So muss ein Computer über drei Jahre, Büromobiliar über 13 Jahre abgeschrieben werden.

Eine Übersicht finden Sie hier 

Grundvoraussetzung ist, dass der Wert des Wirtschaftsguts über 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) liegt. Ansonsten gilt der Gegenstand als geringwertig und wird als Ganzes bei der Steuer angegeben. Ansonsten gilt als Berechnungszeitraum das Kaufdatum. Der Wert sinkt dann pro Monat um 1/12 der jeweiligen Abschreibungszeit.

Beispiel: Ein 2.400 Euro teurer Computer (ohne Mehrwertsteuer) wird über drei Jahre mit jeweils 800 Euro abgeschrieben. Wird dieser im Januar gekauft, entspricht die AfA in jedem Jahr 1/3 von 2.400 Euro = 800 Euro. Kauft man den Rechner allerdings im Mai, bleiben im ersten Jahr 8 Monate, über die der Computer abgeschrieben wird. Die AfA beträgt für das erste Jahr dann nicht 800 Euro, sondern 800 geteilt durch 12 mal 8 (800/12*8) = 533,33 Euro. Erst im zweiten Jahr können die vollen 800 Euro abgesetzt werden.