Existenzgründung: Freiberufler oder Gewerbetreibend? istockphoto.com/Neustockimages
  • Jörg Birkel

Existenzgründung: Freiberufler oder Gewerbetreibend?

Ein eigenes Unternehmen zu gründen, stellt Unternehmer vor einige Fragen: Welche Rechtsform ist für mich richtig? Wie ist das mit der Umsatzsteuer? Und vor allem, ist meine geplante Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich?

Es gibt ganz klare Unterscheidungskriterien, wann es sich eine Freiberuflichkeit oder um ein Gewerbe handelt? Ein grundsätzlicher Unterschied besteht darin, dass Freiberufler eine Dienstleistung anbieten, während Gewerbetreibende einen Handel betreiben oder Produkte auf Masse produzieren und vertreiben.

Ein weiteres Unterscheidungskriterium: Freiberufler haben in der Regel einen Hochschulabschluss oder verfügen über Fachkenntnisse. Man spricht auch von geistigen, schöpferischen oder künstlerischen Tätigkeiten.

Aus der unterschiedlichen Einstufung der Tätigkeit ergeben sich dann weitere Unterschiede: Gewerbetreibende müssen ein Gewerbe anmelden, während bei Freiberuflern eine Anmeldung beim Finanzamt ausreicht. Ab einem Gewinn von 24.500 Euro werden Gewerbetreibende zudem gewerbesteuerpflichtig, was eine zusätzliche steuerliche Belastung darstellt. Bei Freiberuflern ist auch eine einfache Buchhaltung ausreichend, während Gewerbetreibende mit höheren Umsätzen Bilanzierungspflichtig werden.

Es hat also durchaus Vorteile, wenn man für die angestrebte Tätigkeit den Status der Freiberuflichkeit erhält. Allerdings kann nicht jeder Beruf freiberuflich ausgeübt werden. Welche Berufe als so genannte „Freie Berufe“ eingestuft werden, regelt §18 des Einkommenssteuergesetzes. Typische Freiberufler sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten.

Als freie Berufe gelten demnach

  • Heilberufe
  • Rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatende Berufe
  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe
  • Informationsvermittelnde Berufe
  • Künstler, Lehrer und Erzieher

Den genauen Katalog kann man im Einkommenssteuergesetz nachlesen. Es gibt aber auch grundsätzliche Urteile, dass die Liste nicht abschließend zu betrachten ist. Sollten neue Berufsbilder entstehen, können diese nach Prüfung als Freie Berufe anerkannt werden.

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