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Ärger am Flughafen

Dienstreise: Entschädigung bei Annullierung oder Verspätung

So groß die Freude auf die Dienstreise oder den Urlaub ist, so groß ist manchmal auch der Ärger am Flughafen, wenn es zur Annullierung des gebuchten Fluges kommt. In verschiedenen Fällen zahlen Fluglinien allerdings eine Entschädigung an den Fluggast – darunter fallen neben Annullierungen zum Beispiel auch Nichtbeförderungen oder Verspätungen, die nicht von höherer Gewalt verursacht wurden. Doch was gilt als höhere Gewalt und in welcher Höhe sind die Entschädigungen auszuzahlen? Diese und weitere Fragen klärt im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

Entschädigung – Ihr gutes Recht

„Nach den Sommerferien waren Ausgleichszahlungen von insgesamt 5,5 Milliarden Euro fällig, die alleine an europäische Urlauber ausgezahlt werden müssen. Dabei wissen nur circa zehn Prozent der Fluggäste, dass sie ein Recht auf Entschädigung haben“, so Markus Mingers. Hinzu kommt, dass viele Airlines die Auszahlung verweigern.

Sie vertrösten die Passagiere stattdessen mit Gutscheinen und versuchen die Bearbeitung des Problems hinauszuschieben. Doch Fluggäste müssen weder Gutscheine, noch Flugmeilen oder Upgrades akzeptieren. Dabei ist es egal, ob man wegen einer Annullierung, einer Nichtbeförderung oder einer Verspätung auf die Ausgleichszahlung besteht. Man hat jedoch nur ein Recht auf Entschädigung, wenn man zuvor nicht freiwillig von dem gebuchten Flug zurückgetreten ist.

Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung

Die Höhe der Entschädigung hängt allgemein von der Länge der Flugstrecke ab. Bei verspäteten Flügen wird sie erst ab einer Verspätung von drei Stunden fällig. Allgemein gilt: Bei einer Strecke bis zu 1500 km stehen dem Fluggast 250 Euro, bei bis zu 3500 km 400 Euro und bei über 3500 km, sowie kumulativ bei Flügen außerhalb der EU, 600 Euro zu. Hat der Flug nur zwischen drei und vier Stunden Verspätung, so darf die Fluggesellschaft den Anspruch um bis zu 50 Prozent kürzen. Auch bei Nichtbeförderung oder Annullierung kann der Anspruch um 50 Prozent gekürzt werden. Dies gilt, wenn der Alternativflug bei einer Flugstrecke bis 1500 km nicht mehr als zwei Stunden später landet, bei einer Flugstrecke bis 3500 km nicht mehr als drei Stunden und bei über 3500 km, sowie bei allen Flügen außerhalb der EU, nicht mehr als vier Stunden. Falls ein Fluggast ein Flugticket ergattert hat, das unterhalb der Entschädigungssumme liegt, erhält er trotzdem den gesamten Betrag.

„Fluglinien können erst von der Zahlung der Entschädigungen befreit werden, wenn sie selbst keine Schuld an dem Ausfall trifft. Mögliche Gründe wären zum Beispiel das Flugsicherheitsrisiko, politische Unruhen, schwere Wetterverhältnisse sowie unangekündigte Streiks“, erläutert Rechtsanwalt Mingers.

Was außerdem beachtet werden sollte

Auch Säuglingen steht in vielen Fällen eine Ausgleichszahlung zu, sogar unabhängig davon, ob sie einen Sitzplatz hatten oder nicht. Dabei gehen die Urteile jedoch auseinander und ob tatsächlich eine Entschädigung ausgezahlt wird, ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden.

„Ein Recht auf Entschädigung gibt es außerdem, wenn der Flug verschoben wurde. Jedoch gilt hier: Wurde die Verschiebung 14 Tage zuvor angekündigt, so muss die Fluggesellschaft nichts zahlen. Ist dies nicht der Fall und weicht die neue Abflugzeit von der ursprünglichen um mehr als drei Stunden ab, hat der Fluggast das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 250 Euro“, so der Rechtsexperte.

Wenn ein Passagier einen Flug kurzfristig storniert oder gar nicht erst antritt, kann er zudem Anspruch darauf erheben, dass ihm zumindest ein Teil des Ticketpreises erstattet wird. Dies liegt daran, dass die Fluggesellschaft weniger Kosten für beispielsweise Kerosin ausgeben muss. Eine Ausgleichszahlung kann noch innerhalb der nächsten Jahre eingefordert werden. Laut § 195 BGB verjährt dieser Anspruch erst nach drei Jahren.