Steuer: Wie hat ein häusliches Arbeitszimmer auszusehen? shutterstock.com/Val Thoermer
  • Marco Heibel

Steuer: Wie hat ein häusliches Arbeitszimmer auszusehen?

Häusliche Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar, sofern der Berufstätige ausschließlich von dort aus arbeitet bzw. ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch wie hat ein häusliches Arbeitszimmer auszusehen, damit das Finanzamt nichts zu beanstanden hat?

In den Worten des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitszimmer ein Raum, „der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.“ Vor allem viele Freiberufler arbeiten ausschließlich von ihrem Zuhause aus. Sie dürfen ihr Arbeitszimmer in Relation der Größe des Zimmers zu den Wohnungskosten von der Steuer absetzen. Das ist ein schöner Steuervorteil für Selbständige.

Häusliches Arbeitszimmer: Das Finanzamt darf nachprüfen

Aus diesem Grund prüfen Finanzämter gerne nach, ob das mit dem häuslichen Arbeitszimmer auch alles seine Richtigkeit hat. Stellt sich heraus, dass jemand seinen Arbeitsmittelpunkt doch nicht in den eigenen vier Wänden hat, droht Ärger. Genauso schlimm ist es, wenn Sie bei der Größe Ihres Arbeitszimmers zu großzügige Angaben machen. Daher ist das Finanzamt berechtigt, einen Grundriss der Wohnung anzufordern oder die Wohnung sogar zu besichtigen. 

So muss ein häusliches Arbeitszimmer aussehen

Es reicht nicht aus, einen Schreibtisch und einen Computer in eine Ecke des Schlaf- oder Wohnzimmers zu stellen. Nur ein abgetrennter und durch eine Tür verschließbarer Raum wird als Arbeitszimmer anerkannt. Vorhänge oder Raumteiler gelten hierbei nicht als legitime Abtrennung. Auch eine Kombination aus Gäste- und Arbeitszimmer findet beim Finanzamt keine Anerkennung. Nun könnten pfiffige Menschen auf die Idee kommen, dass man seinen Flur als Arbeitszimmer nutzen könnte. Schließlich verfügen Flure in aller Regel über Wände und Türen zuhauf und erfüllen damit alle formalen Auflagen. Doch so schlau waren die Behörden auch, sie verweigern jegliche Form eines Durchgangszimmers als Arbeitszimmer.

Kurzum: Wer Steuern mit seinem Arbeitszimmer sparen will, muss zunächst bereit sein, in ein separates Zimmer zu investieren, das nicht als Wohnraum genutzt wird. Ansonsten bleibt gerade Freiberuflern immer noch die Möglichkeit, ein externes Büro zu mieten. Das ist definitiv zu 100 Prozent absetzbar, und Sie sparen sich möglichen Ärger mit dem Finanzamt.