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  • Christian Riedel

Welche Weihnachtsgeschenke darf man annehmen?

Zu Weihnachten bekommt so manch ein Mitarbeiter Geschenke von seinen Kunden. Hier beginnen aber leider auch arbeitsrechtliche Probleme. Welche Geschenke darf man annehmen, welche nicht, wann ist ein Geschenk eine Bestechung und wann nur eine freundliche Geste?

Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist einfach nur eine kleine Aufmerksamkeit. Oft steckt bei den Schenkern mehr dahinter als pure Freundlichkeit. Ob es nun die Hoffnung auf einen neuen Auftrag, auf finanzielle Erleichterungen oder eine beschleunigte Bearbeitung ist, ist an diesem Punkt egal. Fakt ist, dass man als Arbeitnehmer nicht jedes Weihnachtsgeschenk behalten darf.

Oft ist schon im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Beschäftigte keine Geschenke annehmen darf. Eine typische Formulierung kann so aussehen: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit Provisionen, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen.“ Ist so eine Floskel im Arbeitsvertrag nicht eingefügt, kann der Arbeitnehmer diese über die so genannte Ethik-Richtlinie nachträglich noch hinzufügen oder sie modifizieren.

Keine Schokolade

Theoretisch dürfte man in diesem Fall noch nicht einmal eine Tafel Schokolade oder eine Flasche Wein von einem Geschäftspartner annehmen. Daher findet man in vielen Verträgen eine etwas entschärfte Formulierung, die gerade zu Weihnachten auch angenommen wird. So eine Regelung kann folgendermaßen lauten: „Mitarbeiter sollen von Kunden oder anderen Geschäftspartnern keine Gefälligkeiten oder Wertgegenstände, Geschenke oder sonstige Zuwendungen annehmen, welche den Nominalwert oder den Umfang der üblichen Gefälligkeiten in der gegebenen Situation übersteigen.“ Hier liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann ein Geschenk als kleinwertig anzusehen ist. Größere Geschenke können dann von den Arbeitnehmern zwar angenommen werden, dürfen dann aber nicht behalten werden. Eine Möglichkeit wäre, die Geschenke auf der Weihnachtsfeier für einen guten Zweck zu versteigern.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie bei größeren Geschenken besser Ihren Chef fragen, ob Sie das Weihnachtsgeschenk behalten dürfen. Vorsichtig sollten Sie sein, wenn der Verdacht der Vorteilsnahme aufkommt. Denn nach Paragraf 299 StGB ist Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr strafbar. Eine Geldstrafe oder sogar bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe stehen auf dieses Vergehen. Zudem droht eine fristlose Kündigung, wenn ein begründeter Verdacht der Bestechlichkeit aufkommt.

Rechtliche Grauzone

Wie groß ein Weihnachtsgeschenk sein darf, ist nirgendwo festgelegt. So kann ein Geschenk über 10€ schon bedenklich sein. Ist die Gabe mehr als 100€ wert, sollten die Alarmglocken läuten. Eher unbedenklich ist hingegen ein Geschenk, das mehrfach ins Büro geliefert wird, da hier keine persönliche Vorteilsnahme hervorgeht. Im Zweifelsfall sollten Sie aber wie gesagt jedes Geschenk besser genehmigen lassen. Dann sind Sie zumindest Ihrem Arbeitgeber gegenüber von jedem Verdacht befreit.