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  • Christian Riedel

Studiengebühren absetzen – geht das?

Ein Studium kostet viel Geld. So muss jeder Studierende in jedem Semester auch einen Semesterbeitrag entrichten. Dieses Geld kann man am Ende des Studiums teilweise von der Steuer absetzen. Das darf aber nicht jeder.

Nach dem Studium stehen viele Absolventen zunächst vor einem großen Schuldenberg. Schließlich hat nicht jeder das Glück, reiche Eltern zu haben, die einem das Studium finanzieren. Neben Studiengebühren und Semesterbeitrag, Prüfungsgebühren oder Anschaffungen für Lehrmittel muss man Miete und die Lebenshaltungskosten bezahlen.

 

Doch weil das Studium viel Zeit in Anspruch nimmt, hat kaum einer die Chance, selber so viel zu arbeiten, um selbst das Geld für das Studium zu verdienen. Auch BAföG-Empfänger besitzen meistens nicht genug, um das Studium zu bezahlen. Vielen bleibt nichts anderes übrig, als einen Kredit aufzunehmen.

 

Zweitstudium im Vorteil

 

Einen Teil des Geldes kann man sich nach dem Abschluss aber wieder von der Steuer holen. Wer vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hat, kann zumindest die Studienkosten bei der nächsten Einkommenssteuererklärung als Werbungs- bzw. Weiterbildungskosten geltend machen. Dies muss allerdings bis zum 31. Mai des Folgejahres passieren. In Ausnahmefällen kann man diese Ausgaben aber auch noch einige Jahre später rückwirkend geltend machen. Dies gilt auch, wenn man an das Bachelor-Studium noch seinen Master anhängt oder im Ausland einen weiteren Abschluss erlangt.

 

Erststudium benachteiligt

 

Bisher konnte man das Erststudium nicht steuerlich geltend machen. Doch der Bundesfinanzhof hat am 28. Juli 2011 zwei Klägern Recht gegeben, welche die Ausgaben für ihr Erststudium als Werbekosten absetzen wollten. Unklar ist aber noch, ob sich die Finanzämter daran halten. Denn diese können mit einem so genannten Nichtanwendungserlass bewirken, dass das Urteil keine Auswirkung auf das bisherige Finanzgebaren haben wird. Zumindest so lange, bis der Gesetzgeber eine endgültige Regelung beschließt. So lange kann man per Einspruch und im Extremfall sogar durch eine Klage versuchen, die Kosten für ein Erststudium abzusetzen. Eine Garantie, dass das funktioniert, gibt es allerdings nicht.

 

Bisher können die Kosten für das Erststudium nämlich maximal als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Kosten werden momentan steuerlich als „Kosten der privaten Lebensführung“ betrachtet. Und diese werden nur in besonderen Fällen und dann auch nur in Teilen steuerlich begünstigt. Mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs könnte sich das bald ändern. Aber solange haben Absolventen eines Zweitstudiums oder Master-Studiengangs zumindest die Gelegenheit, ihr Zweitstudium steuerlich geltend zu machen.

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