Populäre Irrtümer im Mietrecht – Teil 1 istockphoto.com/loooby
  • Marco Heibel

Populäre Irrtümer im Mietrecht – Teil 1

Zwischen Mietern und Vermietern kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten in Rechtsfragen. Business and More klärt auf und benennt die populärsten Irrtümer im Mietrecht.

Mietirrtum Nummer 1: Mietvertrag wird erst bei Einzug gültig

Viele Menschen glauben, dass sie noch von ihrem Mietvertrag zurücktreten können, solange sie noch nicht in die neue Wohnung eingezogen sind. Gültig ist der Vertrag jedoch bereits ab der Unterschrift, auch wenn der fixierte Mietbeginn noch in der Zukunft liegt. Überlegen Sie es sich doch noch anders, müssen Sie sich an die fixierte Kündigungsfrist halten.

Mietirrtum Nummer 2: Eigenbedarf bedeutet Auszug für den Mieter

Auch wenn ein Vermieter Eigenbedarf anmeldet, bedeutet das grundsätzlich nicht, dass der Mieter ausziehen muss. So haben mehrere Gerichte Eigenbedarfskündigungen gekippt, wenn dem Vermieter schon beim Abschluss des Mietvertrags hätte klar sein müssen, dass er bald Eigenbedarf anmelden würde. Doch auch wenn Sie im Recht sind: Wer legt schon Wert auf einen Vermieter haben, der einen lieber heute als morgen aus dem Haus haben möchte?

Mietirrtum Nummer 3: Die Kaution lässt sich mit der Miete verrechnen

Wer seine Wohnung kündigt, erhält oft auch seine Kaution zurück. Da bietet es sich doch an, dieses Geld mit den verbleibenden Mieten der alten Wohnung zu verrechnen. Doch so einfach ist das nicht: Die Miete muss per Gesetz bis zum letzten Tag bezahlt werden, unabhängig davon, was mit der Kaution geschieht und auf welche Summe sie sich beläuft. Sie können jedoch mit Ihrem Vermieter eine Alternative aushandeln, vielleicht lässt er ja mit sich reden. 

Mietirrtum Nummer 4: Wer Nachmieter besorgt, kommt schneller aus dem Mietvertrag

In den meisten Fällen zahlen Mieter für einen, zwei oder drei Monate Miete in der alten und der neuen Wohnung. Wer nun glaubt, schneller aus seinem alten Mietvertrag entlassen und von seinen ausstehenden Mieten entbunden zu werden, wenn er einen Nachmieter besorgt, der irrt. Viele Vermieter sind zwar dankbar, wenn sie selber keinen Nachmieter suchen müssen, doch a) müssen sie Ihren vorgeschlagenen Nachfolger nicht akzeptieren und b) sind sie nicht verpflichtet, Sie dann auch tatsächlich früher aus ihrem Mietvertrag zu entlassen.

Mietirrtum Nummer 5: Der Vermieter kann ein generelles Haustierverbot erlassen

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 dürfen Vermieter kein generelles Haustierverbot aussprechen. Allerdings ist dieses Urteil kein Freibrief für Tierliebhaber. Es gelten lediglich allgemeine Regelungen: So sind Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen oder Zierfische generell erlaubt. Wer Hunde oder Katzen in der Wohnung halten will, benötigt die Zustimmung des Vermieters. Gleiches gilt für das Halten von exotischen Tieren, wie Schlangen oder Spinnen.