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  • Christian Riedel

Wer haftet für Transportschäden?

Schäden beim Transport sind ärgerlich. Schließlich kann man nur schwer nachweisen, ob die Ware beim Einpacken, beim Transport oder beim Auspacken beschädigt wurde. Um kein Risiko einzugehen, sollte man daher schon im Vorfeld Risiken vermeiden.
Wer für Schäden, die beim Transport entstehen haftet und in welcher Form gehaftet werden muss, hängt zunächst davon ab, ob man einen Shop beliefert oder die Ware direkt zum Endkunden verschickt. Als Kunde ist man hier mehr oder weniger auf der sicheren Seite.

Auch wenn § 447 BGB besagt, dass die Gefahr beim Versendungskauf auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat“, bleibt man als Kunde nur in den seltensten Fällen auf beschädigter Ware sitzen. Dafür sorgt das Verbraucherschutzgesetz, das besagt, dass eben § 447 BGB beim so genannten Verbrauchsgüterkauf, also dem Kauf einer beweglichen Sache bei einem Unternehmer durch einen Verbraucher, keine Anwendung findet (§ 474 Abs. 2 BGB). Vereinfacht gesagt trägt der Händler das Risiko und der Verbraucher kann jederzeit einen Ersatz oder die Kosten für das Produkt einfordern, sofern die Ware in einem beschädigten Zustand bei ihm ankommt.

Bei einer Kostenerstattung muss der Kunde die Ware zurück schicken. Nimmt der Kunde sein Gewährleistungsrecht in Anspruch, kann er in erster Linie eine Nacherfüllung gem. § 437 BGB verlangen. In diesem Fall muss der Händler entweder den Mängel beseitigen oder ein intaktes Produkt liefern. Für den Kunden bedeutet das, dass er sich nur mit dem Händler, nicht aber mit dem Transportunternehmen auseinander setzen muss. Das gilt auch, wenn die Ware auf dem Weg zum Kunden verloren geht. Das Abwälzen des Risikos auf den Verkäufer ist auch bei expliziter Angebe (z.B. „Versand auf Risiko des Käufers”) im Kundengeschäft nicht zulässig (LG Landau, Urteil vom 17.02.2006, HK O 977/05).

Was kann der Händler tun?


Kommt die Ware beschädigt beim Kunden an, muss der Händler haften. Entstand der Schaden beim Transport, müsste der Händler eigentlich das Transportunternehmen haftbar machen. Problematisch ist das zum einen, weil nicht immer klar ist, wann genau der Schaden entstanden ist. Zum anderen melden einige Kunden erst nach Monaten einen Transportschaden. In so einem Fall ist die Beweislage schwierig. Hier gilt eine Frist von sechs Monaten. Solange muss der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt beim Versand in einem unversehrten Zustand war. Da der Händler das Produkt in der Regel nicht selber ausliefert, ist dieser Beweis in der Praxis aber kaum durchzuführen.

Umgang mit Transportschäden


Stellt der Verbraucher einen Transportschaden fest, ist es einfacher, wenn dieser ihn beim Transportunternehmen meldet. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Ansonsten muss sich der Händler mit dem Transportunternehmen den Umgang mit dem Transportschaden klären. Hier kann zum Beispiel eine Transportversicherung Gold wert sein. Diese haftet genau für diesen Fall. Da man als Kunde ohnehin nicht haftbar ist, macht diese Versicherung nur für Händler Sinn.


Experte: Hermann Reichenecker ist Hersteller von Papierpolster für einen sicheren Transport

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